ATES Safety Logo
Zurück zur Übersicht
Status:Aktiv & Zertifiziert
Analyse & Dokumentation
·§ 5 ArbSchG · BetrSichV · TRGS

Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG & BetrSichV

Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG & BetrSichV

Leistungsbeschreibung & Gesetzlicher Rahmen

Lückenlose Gefährdungsbeurteilungen bilden das rechtliche Fundament Ihrer Betriebserlaubnis. Wir erstellen systematische Risikoanalysen für Ihre Arbeitsplätze und verfahrenstechnischen Anlagen, decken verborgene Schwachstellen auf und definieren präzise, prozessoptimierte Maßnahmenkataloge gemäß Betriebssicherheitsverordnung.

Gesetzliche Verpflichtung nach § 5 ArbSchG

Die Nichteinhaltung der in diesem Bereich vorgeschriebenen Pflichten kann schwerwiegende haftungsrechtliche Konsequenzen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 130 OWiG) sowie den DGUV-Richtlinien nach sich ziehen. ATES sichert Ihren Betrieb lückenlos ab.

Auditierte Qualität

Leistungsspektrum & Deliverables

  • Systematische Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalysen
  • Rechtssichere Gefahrstoffbeurteilungen gemäß TRGS
  • Maschinensicherheitsprüfungen und Explosionsschutzdokumente
  • Direkt umsetzbare, betriebliche Maßnahmenpläne
Direktkontakt

Jetzt kostenfreie Erstberatung sichern

Lassen Sie uns Ihre individuellen Anforderungen besprechen und eine maßgeschneiderte, rechtssichere Strategie erarbeiten.

Häufige Fragen

Regulatorische & praktische Detailfragen

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Gesetzlich gibt es keine starren Fristen. Eine sofortige Überprüfung muss jedoch bei geänderten Arbeitsbedingungen, nach Unfällen, bei neuen Anlagen oder bei neuen rechtlichen Vorschriften unverzüglich erfolgen.

Ist eine Gefährdungsbeurteilung gesetzlich verpflichtend?

Ja, nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist jeder Arbeitgeber ab dem ersten Mitarbeiter dazu verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und zu dokumentieren.